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Urheberrecht, Online-Recht

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 Recht: Verweise und Copyright

 

Recht: Verweise und Copyright

Basierend auf Forums-Beiträgen vom 04.11. und 11.11.1998 von:
 boris hoeller, name@xy.com

Verweise

Rechtlich wird zwischen privater und geschäftlicher Nutzung eines "Verweises" unterschieden. Der Link im klassischen Sinne im HTML - verkörpert durch das Element <a> - ist lediglich eine moderne Fußnote, bei der es einiges zu beachten gibt. Prinzipiell kann man aber einfache Verweise frei setzen.
Die Notierung eines HTML-Codes, der zum Beispiel über das HTTP-Protokoll von einer offenbar fremden Site eine Grafik einbindet, wird derzeit juristisch unter 'Inlinelinking' erörtert:

Im Geschäftsverkehr: Eine derartige Vorgehensweise ist im geschäftlichen Verkehr nun überhaupt nicht empfehlenswert, da die Juristen hierin - mit guten Gründen - sowohl eine Urheberrechtsverletzung, als auch eine wettbewerbswidrige Handlung gleich unter mehreren Aspekten sehen werden. Daneben können, je nach konkretem Fall, noch andere Tatbestände (z.B. Kennzeichenrechte) greifen...

Zivilrechtlich: Theoretisch ist davon abzuraten. Praktisch gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn ein Richter aber eingeschaltet wird, kann es teuer werden.

Strafrechtlich: Als Beispiel wird auf einen Microsoft-Werbespot hingewiesen, der auf § 106 UrhG verweist. Danach macht sich in der Tat strafbar, wer in anderen als in den gesetzlich zugelassenen Fällen (vgl. dazu unten) ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk z.B. vervielfältigt.

Im Privatverkehr: Hier gilt das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nicht. Zum ausschließlichen privaten Gebrauch können Sie urheberechtlich gesehen fast alles vervielfältigen (außer Datenbanken und Computerprogramme). Sie dürfen es aber eben auch nicht auf Ihrer privaten Homepage wieder der Öffentlichkeit zugänglich machen, wie das mit den Videos oder Musik eben geht: private Kopie kein Problem, aber es auf einer Veranstaltung zeigen oder spielen, zu der Sie Eintritt verlangen, ist strafbar.

Link zu den gesetzlich zugelassenen Fällen (Schranken des Urheberrechts):  http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html#AI6.

Copyright

Das Copyright (©) stammt eigentlich aus dem amerikanischen Rechtsraum und wird in Deutschland "Urheberrecht" genannt. Es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, daß das  Urheberrecht auch im WWW gilt.

Nach § 97 UrhG kann für Urhebererchtsverletzungen auf Schadensersatz/Unterlassung geklagt werden. Urheberrecht in diesem Sinne wird dann verletzt, wenn Werke im urheberrechtlichen Sinne vervielfältigt werden, ohne daß der Autor oder Berechtigte dazu seine Einwilligung gegeben hat, und/oder dadurch ein sog. schutzverwandtes Leistungsrecht verletzt wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um kommerzielle oder private Seiten handelt: ein Verstoß ist ein Verstoß. Jedoch könnte es sein, daß ein wettbewerbsrechtlich (Voraussetzung: Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs im Geschäftsverkehr) relevanter Tatbestand erfüllt ist (Abmahnung/einstweilige Verfügung usw.). Da kommen sich so eigenartig anhörende, von der Rechtsprechung herausgearbeitete Fallgruppen wie "Schmarotzen an fremder Leistung" oder "sklavische Nachahmung" in Betracht...

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